(2)Absatz 2Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht.