Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 62, Fassung vom 03.07.2022

Bauarbeiterschutzverordnung § 62

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Benützung von Gerüsten

Paragraph 62,
  1. Absatz einsGerüste dürfen erst benützt werden nach
    1. Ziffer eins
      ihrer Fertigstellung,
    2. Ziffer 2
      den Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
    3. Ziffer 3
      Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
  2. Absatz 2Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
  4. Absatz 4Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40112434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P62/NOR40112434