Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 33, Fassung vom 16.07.2020

Bauarbeiterschutzverordnung § 33

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Trinkwasser

Paragraph 33,
  1. Absatz einsAuf jeder Baustelle muß den Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmern die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.

Schlagworte

Hitzeeinwirkung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108463

Alte Dokumentnummer

N6199436431J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P33/NOR12108463