Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 90, Fassung vom 26.05.2020

Bauarbeiterschutzverordnung § 90

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen

Paragraph 90,
  1. Absatz einsNicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 bis 7 getroffen sind.
  2. Absatz 2Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
    1. Ziffer eins
      Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
    2. Ziffer 2
      Lauf- und Arbeitsstege,
    3. Ziffer 3
      Dachleitern.
  3. Absatz 3Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 ° und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 °, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 ° mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 ° mit Stufen versehen sein.
  4. Absatz 4Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 ° bis 75 ° verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 ° dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.
  5. Absatz 5Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Unterdachkonstruktionen nach Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Fanggerüste nach Paragraph 59, Absatz 2 bis 5,
    3. Ziffer 3
      Auffangnetze nach Paragraph 10, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muß entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
  7. Absatz 7Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, daß durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.

Schlagworte

Laufsteg, Mauererarbeit, Verputzarbeit, Gerüstarbeit

Im RIS seit

22.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40161944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P90/NOR40161944