Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 47, Fassung vom 26.05.2020

Bauarbeiterschutzverordnung § 47

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen

Paragraph 47,

Bei der Aufstellung von überwiegend aus brennbaren Stoffen bestehenden Bauunterkünften (Holzbaracken, Wohnwagen) und Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und für die Lagerung von Bau- und Arbeitsstoffen sind ausreichende Abstände zwischen den genannten Gebäuden einzuhalten, um einer Brandübertragung vorzubeugen und im Gefahrenfalle eine Tätigkeit der Feuerwehr nicht zu behindern. Behelfsbauten für die Lagerung von leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kennzeichnen.

Schlagworte

Baustoff

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108477

Alte Dokumentnummer

N6199436445J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P47/NOR12108477