(6)Absatz 6Verteilermaste müssen Einrichtungen besitzen, durch die eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Verteilermaste auf Unterbauten, die während des Betriebes verfahrbar sind, müssen Einrichtungen haben, die unbeabsichtigte Fortbewegungen der Unterbauten verhindern.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)