Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 62, Fassung vom 31.03.2020
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Bauarbeiterschutzverordnung § 62
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.03.2020
§ 61 am 31.03.2020
§ 63 am 31.03.2020
Alle Fassungen
§ 62 heute
§ 62 gültig ab 01.01.2010
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
§ 62 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002
§ 62 gültig von 01.01.1995 bis 09.08.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 408/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Benützung von Gerüsten
§ 62.
Paragraph 62,
(1)
Absatz eins
Gerüste dürfen erst benützt werden nach
1.
Ziffer eins
ihrer Fertigstellung,
2.
Ziffer 2
den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und
den Prüfungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und
3.
Ziffer 3
Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
(2)
Absatz 2
Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.
(3)
Absatz 3
Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.
(4)
Absatz 4
Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.
Im RIS seit
13.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR40112434
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P62/NOR40112434