(5)Absatz 5Es müssen Einrichtungen zum Aufbewahren, Wärmen, Kühlen und Zubereiten von Speisen zur Verfügung stehen, sofern nicht eine eigene Küche eingerichtet ist. Es sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung bereitzuhalten. In den Unterkünften müssen Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33 Abs. 1, Waschgelegenheiten gemäß § 34 und Aborte gemäß § 35 zur Verfügung stehen.Es müssen Einrichtungen zum Aufbewahren, Wärmen, Kühlen und Zubereiten von Speisen zur Verfügung stehen, sofern nicht eine eigene Küche eingerichtet ist. Es sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung bereitzuhalten. In den Unterkünften müssen Trinkwasser oder Getränke gemäß Paragraph 33, Absatz eins,, Waschgelegenheiten gemäß Paragraph 34 und Aborte gemäß Paragraph 35, zur Verfügung stehen.