(6)Absatz 6Kann das Bauwerk nicht zur Gänze durch Einschlagen abgebrochen werden, muß, bevor nach anderen Abbruchmethoden weitergearbeitet wird, der stehengebliebene Teil auf seine Standsicherheit von der fachkundigen Person nach § 110 Abs. 1 untersucht werden. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, in die Abbruchanweisung einzutragen und durchzuführen.Kann das Bauwerk nicht zur Gänze durch Einschlagen abgebrochen werden, muß, bevor nach anderen Abbruchmethoden weitergearbeitet wird, der stehengebliebene Teil auf seine Standsicherheit von der fachkundigen Person nach Paragraph 110, Absatz eins, untersucht werden. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, in die Abbruchanweisung einzutragen und durchzuführen.