Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 40, Fassung vom 14.11.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 40

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufenthaltsräume in Unterkünften

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIn jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.
  2. Absatz 2Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.
  3. Absatz 3Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend Paragraph 36, Absatz 5, eingerichtet sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108470

Alte Dokumentnummer

N6199436438J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P40/NOR12108470