Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Aufenthaltsräume in Unterkünften
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsIn jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.
(2)Absatz 2Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.
(3)Absatz 3Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 eingerichtet sein.Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend Paragraph 36, Absatz 5, eingerichtet sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR12108470
Alte Dokumentnummer
N6199436438J