Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 3a, Fassung vom 23.10.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 3a

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen

Paragraph 3 a,

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in Paragraph 7, ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf

  1. Ziffer eins
    die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
  3. Ziffer 3
    die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
  4. Ziffer 4
    die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
  5. Ziffer 5
    die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
  6. Ziffer 6
    die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
  7. Ziffer 7
    die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
  8. Ziffer 8
    die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
  9. Ziffer 9
    die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
  10. Ziffer 10
    die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40109044

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P3a/NOR40109044