Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 140, Fassung vom 20.10.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 140

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 140

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung

Paragraph 140,
  1. Absatz einsDie Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder
    2. Ziffer 2
      durch herabstürzende Gegenstände
    nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem Fahrbahnzugang,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,
    3. Ziffer 3
      eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.
  3. Absatz 3Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind:
    1. Ziffer eins
      eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,
    2. Ziffer 2
      eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist, verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,
    3. Ziffer 3
      Schutzdächer im Niveau der unteren Ladestelle über allen Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, die sich näher als 2,00 m zur Fahrbahn befinden, wie Ladestellen, Bedienungsplätze oder über Triebwerken.
  4. Absatz 4Schutzmaßnahmen nach Absatz 3, sind nicht erforderlich bei:
    1. Ziffer eins
      Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,
    2. Ziffer 2
      Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen Arbeitsstoffen,
    3. Ziffer 3
      Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist, entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens 2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.

Schlagworte

Schiebegitter, Schiebetür

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108570

Alte Dokumentnummer

N6199436538J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P140/NOR12108570