Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 148, Fassung vom 18.10.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 148

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Heiz- und Schmelzgeräte

Paragraph 148,
  1. Absatz einsHeizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben werden, daß Arbeitnehmer durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen können. In Räumen dürfen solche Geräte nur aufgestellt werden, wenn eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird und durch regelmäßigen Luftaustausch die Abgase ins Freie abgeführt werden, sodaß ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17% gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Schmelzgeräte müssen während des Betriebes von einer Bedienungsperson beaufsichtigt werden. Vor Inbetriebnahme von Schmelzgeräten muß allenfalls vorhandenes Wasser aus der Schmelzwanne entfernt werden, Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108578

Alte Dokumentnummer

N6199436546J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P148/NOR12108578