Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 144, Fassung vom 22.09.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 144

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

21. ABSCHNITT
Arbeiten mit Maschinen

Erdbaumaschinen

Paragraph 144,

Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)

  1. Absatz 5Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.
  2. Absatz 6Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen, er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.
  3. Absatz 7Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.
  4. Absatz 8Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, daß sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.
  5. Absatz 9Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so zu sichern, daß dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß hat der Lenker die Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.

Anmerkung

§ 142 und § 143 wurden gemäß § 62 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 164/2000, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Schlagworte

Fahrbereich, Bruchrand, Grubenrand, Haldenrand, Lenkerplatz, Beifahrerplatz, Erdwand

Im RIS seit

27.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40193924

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P144/NOR40193924