Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 145, Fassung vom 25.08.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 145

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bagger zum Heben von Einzellasten

Paragraph 145,

Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,)

  1. Absatz 6Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
  2. Absatz 7Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat darauf zu achten, daß die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muß sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.

    Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40116574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P145/NOR40116574