Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 86, Fassung vom 22.03.2019

Bauarbeiterschutzverordnung § 86

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bauen mit Fertigteilen

Paragraph 86,
  1. Absatz einsFür das Bauen mit Fertigteilen gilt Paragraph 85,
  2. Absatz 2Fertigteile, das sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, müssen so gestaltet und ausgestattet sein, daß sie sicher transportiert und montiert werden können. Hiezu müssen sie die erforderlichen Anschluß- und Befestigungseinrichtungen für Lastaufnahmemittel sowie erforderlichenfalls auch für Montagestreben, Montageverbände und andere Hilfskonstruktionen, Laufstege, Laufbrücken, Gerüste oder Absturzsicherungen haben.
  3. Absatz 3Die Montageanweisungen gemäß Paragraph 85, Absatz eins, müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffend
    1. Ziffer eins
      das Gewicht der Fertigteile,
    2. Ziffer 2
      das Lagern der Fertigteile,
    3. Ziffer 3
      das Anschlagen der Fertigteile an Hebezeuge,
    4. Ziffer 4
      das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage der Fertigteile, und
    5. Ziffer 5
      den Einbau der zur Montage der Fertigteile erforderlichen Hilfskonstruktionen, sowie Angaben betreffend:
    6. Ziffer 6
      die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Fertigteile,
    7. Ziffer 7
      erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und der Standsicherheit des Bauwerkes und der Fertigteile auch während der einzelnen Montagezustände,
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur Herstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen,
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen bei der Montage,
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen, und
    11. Ziffer 11
      die Prüfung der Fertigteile auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse, die die Sicherheit beeinträchtigen können.
  4. Absatz 4Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.
  5. Absatz 5Fertigteile müssen so gelagert, transportiert und eingebaut werden, daß sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Sie sind möglichst in der vorgesehenen Einbaulage unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse und der Anweisungen des Herstellers zu transportieren.
  6. Absatz 6Großflächige und lange Fertigteile sind mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können.

Schlagworte

Anschlußeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108516

Alte Dokumentnummer

N6199436484J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P86/NOR12108516