Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 68, Fassung vom 17.08.2018

Bauarbeiterschutzverordnung § 68

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Konsolgerüste

Paragraph 68,
  1. Absatz einsKonsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.
  2. Absatz 2Werden zur Befestigung der Konsolen Schlaufen verwendet, sind diese doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muß, die volle Last aufzunehmen. Schlaufen müssen aus Betonrundstahl der Stahlgüte römisch eins bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß. Sie müssen unabhängig von der Haftlänge hakenförmig in die Stahlbewehrung der Decke oder in andere geeignete Konstruktionen eingreifen und dürfen erst dann belastet werden, wenn der Beton ausreichende Festigkeit erreicht hat oder durch andere Maßnahmen ein Herausziehen der Schlaufen verhindert wird.
  3. Absatz 3Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muß für die Befestigung ein statischer Nachweis durch eine in Paragraph 56, Absatz 2, genannte Person erstellt werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

  4. Absatz 5An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blende um die Ecken herumgeführt werden.
  5. Absatz 6Sind für den unteren Teil der Konsolen keine tragfähigen Auflager vorhanden, wie bei Fensteröffnungen, müssen ausreichend tragfähige Überbrückungselemente unverschiebbar angeordnet werden.

Schlagworte

Arbeitsgerüst

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P68/NOR40034947