Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 91, Fassung vom 30.04.2014

Bauarbeiterschutzverordnung § 91

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

12. ABSCHNITT
Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen

Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau

Paragraph 91,
  1. Absatz einsZur Bedienung von Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau dürfen nur entsprechend unterwiesene, erfahrene Arbeitnehmer verwendet werden. Sie dürfen den Bedienungsstand nicht verlassen, solange die Anlage in Betrieb ist. Der Bedienungsstand muß so angeordnet oder eingerichtet sein, daß die Bedienungsperson den Förderkorb möglichst in allen Stellungen, zumindest aber an den Ein- und Ausstiegsstellen, beobachten kann.
  2. Absatz 2Die Verständigung zwischen der Bedienungsperson des Hebezeuges und den Benützern von Personenförderkörben sowie den Einweisern an den Ein- und Ausstiegsstellen muß jederzeit sicher möglich sein. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von Gegensprechanlagen oder Funksprechgeräten.
  3. Absatz 3Personenförderkörbe müssen allseits mindestens 2,00 m hoch, geschlossen und mit einer Türe versehen sein. Diese Türe muß einen Verschluß haben, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann und im Notfall von außen öffenbar ist. Personenförderkörbe müssen so ausgebildet sein, daß ein hartes Aufsetzen vermieden wird. Ein unbeabsichtigtes Bewegen des Personenförderkorbes während des Ein- und Aussteigens muß durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen verhindert sein. Personenförderkörbe müssen durch auffällige Farbgebung deutlich erkennbar sein.
  4. Absatz 4Winden für Personenförderkörbe müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Förderkorbes und der Nutzlast, bemessen sein.
  5. Absatz 5Die bei Einseilaufhängungen als Tragmittel verwendeten Stahldrahtseile müssen spannungsarm und mindestens drehungsarm sein. Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse vorgesehen sein. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Personenförderkorbes haben.
  6. Absatz 6Winden für Personenförderkörbe müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein einwandfreies Auf- und Abwickeln des Tragmittels gewährleisten, wie eine Seilwickeleinrichtung. Sie müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie ein selbsthemmendes Getriebe oder eine Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie eine Sicherheitsbremse oder eine Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

  7. Absatz 8Einrichtungen nach Absatz eins, sind täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002,)

Schlagworte

Schornsteinanlage, Einstiegsstelle, Sichtprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P91/NOR40034961