Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 155, Fassung vom 30.04.2014

Bauarbeiterschutzverordnung § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Besondere Pflichten der Arbeitgeber

Paragraph 155,
  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt und in diesem erhalten werden.
  3. Absatz 3,Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Absatz eins, angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108585

Alte Dokumentnummer

N6199436553J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P155/NOR12108585