Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 153, Fassung vom 30.04.2014

Bauarbeiterschutzverordnung § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Reinigung

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und sanitären Einrichtungen, der Schutzausrüstung und sonstigen Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Rückstände oder Abfälle derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
  2. Absatz 2,Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der in Absatz eins, angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108583

Alte Dokumentnummer

N6199436551J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P153/NOR12108583