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Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 7, Fassung vom 31.01.2011
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D)
Bauarbeiterschutzverordnung § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.01.2011
§ 6 am 31.01.2011
§ 8 am 31.01.2011
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.05.2014
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
§ 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
§ 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
§ 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 408/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.01.2011
Abkürzung
BauV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Absturzgefahr
§ 7.
(1)
Absatz eins
Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2)
Absatz 2
Absturzgefahr liegt vor:
1.
Ziffer eins
bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
2.
Ziffer 2
an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
3.
Ziffer 3
an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
4.
Ziffer 4
an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3)
Absatz 3
Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4)
Absatz 4
Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
(5)
Absatz 5
Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
1.
Ziffer eins
bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
2.
Ziffer 2
bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.
Schlagworte
Fußboden, Lichtkuppelöffnung, Stiegenpodest
Im RIS seit
13.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR40112423
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P7/NOR40112423