Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 7, Fassung vom 31.01.2011

Bauarbeiterschutzverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.01.2011

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Absturzgefahr

§ 7.
  1. Absatz einsBei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
  2. Absatz 2Absturzgefahr liegt vor:
    1. Ziffer eins
      bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
    2. Ziffer 2
      an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
    3. Ziffer 3
      an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
    4. Ziffer 4
      an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
  3. Absatz 3Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
  4. Absatz 4Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
  5. Absatz 5Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
    1. Ziffer eins
      bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
    Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

Schlagworte

Fußboden, Lichtkuppelöffnung, Stiegenpodest

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40112423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P7/NOR40112423