(5)Absatz 5Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.