(3)Absatz 3Zum Ein- und Absteigen, insbesondere in die in § 120 Abs. 1 genannten Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden, und zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt, müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen.Zum Ein- und Absteigen, insbesondere in die in Paragraph 120, Absatz eins, genannten Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden, und zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt, müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen.