Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 30, Fassung vom 15.04.1998

Bauarbeiterschutzverordnung § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutz gegen Absturz

Paragraph 30, (1) Sofern bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen durch technische Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz nicht erreicht wird, sind den Arbeitnehmern Sicherheitsgeschirre oder Sicherheitsgürtel einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer und Höhensicherungsgeräte, zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsseile dürfen nur in Verbindung mit Sicherheitsgeschirren oder -gürteln verwendet werden.

  1. Absatz 2An Stellen, an denen Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins, verwendet werden, müssen möglichst lotrecht oberhalb dieser Stellen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten. Sicherheitsseile (Fangseile) müssen so befestigt werden, daß eine Schlaffseilbildung möglichst vermieden wird. Sicherheitsgürtel dürfen nur als Haltegurt oder als Sicherung gegen Abrutschen verwendet werden, in allen anderen Fällen sind Sicherheitsgeschirre mit Einrichtungen zur Verminderung des Fangstoßes oder in Verbindung mit Höhensicherungsgeräten zu verwenden.
  2. Absatz 3Zum Ein- und Absteigen, insbesondere in die in Paragraph 120, Absatz eins, genannten Behälter, Schächte oder Gruben sowie zur Bergung aus diesen, bei Arbeiten, die am Seil hängend ausgeführt werden, und zum Abseilen von höheren zu tiefer gelegenen Standplätzen oder umgekehrt, müssen Sicherheitsgeschirre verwendet werden, soweit nicht Befahr- oder Bergeeinrichtungen, wie Arbeitssitze, zum Einsatz kommen.
  3. Absatz 4Das Befestigen, Kürzen oder Verlängern von Sicherheitsseilen (Fangseilen) durch Knoten ist nicht zulässig. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen der Zungen von Karabinerhaken müssen benützt werden.
  4. Absatz 5Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins, müssen in trockenen, nicht zu warmen Räumen vor schädlichen Einwirkungen geschützt freihängend aufbewahrt sein.
  5. Absatz 6Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins,, die durch den Absturz einer Person beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden. Höhensicherungsgeräte dürfen erst nach Prüfung durch eine in Paragraph 151, Absatz 6, genannte Person wieder verwendet werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  6. Absatz 7Schutzausrüstungen gemäß Absatz eins, sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 6,) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
  7. Absatz 8Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern ist, sofern Ertrinkungsgefahr besteht, jedem Arbeitnehmer eine geeignete Schwimmweste oder eine gleichwertige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Sicherheitsgürtel, Befestigungsmöglichkeit, Befahreinrichtung

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108460

Alte Dokumentnummer

N6199436428J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P30/NOR12108460