Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 29, Fassung vom 15.04.1998

Bauarbeiterschutzverordnung § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutz des Körpers und der Arme

Paragraph 29,
  1. Absatz einsJedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper oder für die Arme, insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Nässe-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe, die erforderlichenfalls mit Stulpen versehen sein müssen, Schutzschürzen, Schutzanzüge und warme Bekleidung.
  2. Absatz 2Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit scharfkantigen, spitzen und hautschädigenden Stoffen und Betriebsmitteln,
    2. Ziffer 2
      Schutzanzüge und Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit ätzenden Stoffen wie Säuren, Laugen, Arbeiten mit Beschichtungsstoffen, Arbeiten mit Klebern, Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Bauteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, Strahlarbeiten, Abtrage- und Sanierungsarbeiten von mit Spritzasbest beschichteten Bauteilen,
    3. Ziffer 3
      schwer entflammbare Schutzanzüge bei Schweißarbeiten in engen Räumen und Arbeiten mit Flüssiggas in Kesseln, Behältern oder Schächten,
    4. Ziffer 4
      Schutzschürzen und Schutzhandschuhe bei sonstigen Schweißarbeiten,
    5. Ziffer 5
      Wetterschutzkleidung bei Arbeiten im Freien, bei Nässe und bei Arbeiten unter Kälteeinwirkung, wie bei Arbeiten des Roh- und Tiefbaues während der kalten Jahreszeit,
    6. Ziffer 6
      Warnbekleidung bei Arbeiten, bei denen aus Gründen der Sicherheit ein rechtzeitiges Erkennen des Arbeitnehmers erforderlich ist, wie bei Arbeiten auf oder in der Nähe von Straßen mit Fahrzeugverkehr und im Bereich von Eisenbahnanlagen oder bei Signalgebung im Kranbetrieb.
  3. Absatz 3Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
  4. Absatz 4Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden. Dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft gereinigt werden. Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
  5. Absatz 5Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Flammeneinwirkung, Nässeeinwirkung, Hitzeeinwirkung, Abtragearbeit,
Rohbau, Hautschutzreinigungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108459

Alte Dokumentnummer

N6199436427J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P29/NOR12108459