eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Z 1 anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des 10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten, Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten,eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Ziffer eins, anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des 10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten, Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten,