Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 28, Fassung vom 15.04.1998

Bauarbeiterschutzverordnung § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Schutz der Beine

Paragraph 28,
  1. Absatz einsJedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für die im Absatz 2, angeführten Arbeiten. Ist zusätzlich mit dem Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits- oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Schuhe oder Stiefel gemäß Absatz eins, müssen aufweisen:
    1. Ziffer eins
      eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus, Tiefbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-, Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten,
    2. Ziffer 2
      eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Ziffer eins, anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des 10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten, Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten,
    3. Ziffer 3
      eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei Dacharbeiten und Arbeiten an Masten,
    4. Ziffer 4
      einen wärmeisolierenden Unterbau bei Arbeiten mit und auf heißen oder sehr kalten Massen und bei Straßenbauarbeiten.
  3. Absatz 3Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen, sind Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Sicherheitsschuh, Sicherheitsstiefel, Putzverkleidungsarbeit,
Stuckverkleidungsarbeitr, Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108458

Alte Dokumentnummer

N6199436426J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P28/NOR12108458