Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
5. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsAn brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2)Absatz 2Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3)Absatz 3Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Schweißarbeit, Schneidearbeit
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR40054937