Bundesrecht konsolidiert: Bauarbeiterschutzverordnung § 42, tagesaktuelle Fassung

Bauarbeiterschutzverordnung § 42

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen

Allgemeines

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAn brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
  2. Absatz 2Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
  3. Absatz 3Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.

Schlagworte

Schweißarbeit, Schneidearbeit

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40054937

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P42/NOR40054937