(1)Absatz einsAuf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß im Bereich der Baustelle ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung, wie Sanitätscontainer oder Sanitätswagen, vorhanden sein, in dem bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers gilt für Baustellen in nicht mehr als 10 km Entfernung von Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder allgemeinchirurgischen Ambulanzen erst ab Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmern.