Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 18c, Fassung vom 16.07.2026

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 18c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18c

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Datenaustausch in Zusammenhang mit der Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

Paragraph 18 c,
  1. Absatz eins,Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Daten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, sowie die Adressen der Arbeitnehmer, für die Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Arbeitgeber, sowie eine Information, ob bei diesem Arbeitgeber ein Beitragsrückstand besteht;
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für welches Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, zu leisten waren, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Name und Anschrift des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand, Beendigungsdatum und Art der Beendigung.
  2. Absatz 2,Dem zuständigen Sozialversicherungsträger sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus den Mitteln der Sozialfonds zu erstatten. Die Sozialfonds dürfen die vom zuständigen Sozialversicherungsträger bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorliegen, erforderlich sind, und zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.
  3. Absatz 3,Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Sozialfonds berechtigt, diese Daten bis zu zwölf Monate zu speichern und zu verarbeiten.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40273795

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P18c/NOR40273795