Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2i, Fassung vom 10.08.2025

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2i

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2i

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Mehrfachbeschäftigung

Paragraph 2 i,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
    1. Ziffer eins
      mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40260838

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P2i/NOR40260838