Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 15a, Fassung vom 24.01.2025

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

18.03.2025

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 15 a,

Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in Paragraph 14 a, Absatz eins, oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Arbeitsgericht

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40254008

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P15a/NOR40254008