Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15a
Inkrafttretensdatum
01.11.2023
Außerkrafttretensdatum
18.03.2025
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 15a.Paragraph 15 a,
Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern. Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in Paragraph 14 a, Absatz eins, oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Arbeitsgericht
Im RIS seit
20.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40254008