Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 15, Fassung vom 24.01.2025

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 15

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen des Verlangens des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstzettels nach Paragraph 2,, einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung nach Paragraph 2 i,, der Ablehnung einer Vereinbarung nach Paragraph 13 a, oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 11, bis 14, 14c und 14d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß. Bei Maßnahmen nach den Paragraphen 2, 2 i, 11 b, 14, Absatz eins, Ziffer 2, 14 c, und 14d hat der Arbeitgeber auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
  2. Absatz 2,Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 29, AngG oder des Paragraph 1162 b, ABGB. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 11 bis 14, 14 c und 14 d zugestanden wäre.
  3. Absatz 3,Ein Arbeitnehmer in einem nicht betriebsratspflichtigen Betrieb, der als Arbeitnehmer den Jahrgängen 1935 bis 1942, als Arbeitnehmerin den Jahrgängen 1940 bis 1947 angehört, kann die Kündigung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung anfechten, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Arbeitgeber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung
    1. Ziffer eins
      durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder
    2. Ziffer 2
      durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,
    begründet ist.
  4. Absatz 4,Bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, sind der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
  6. Absatz 6,In Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 3, steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere Partei zu.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40260836

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P15/NOR40260836