Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2b, Fassung vom 02.10.2023

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2b

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

30.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 2 b,
  1. Absatz einsArbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis dürfen gegenüber Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Befristete Arbeitsverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40028939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P2b/NOR40028939