Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 8, Fassung vom 25.09.2020

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 8

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verhalten bei Gefahr

Paragraph 8,
  1. Absatz einsArbeitnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur und Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
  2. Absatz 2Wird ein Arbeitnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Absatz eins, gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12108891

Alte Dokumentnummer

N6199438093J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P8/NOR12108891