Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 3a, Fassung vom 21.09.2020

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 3a

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Informationspflicht

Paragraph 3 a,

Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über

  1. Ziffer eins
    den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. Ziffer 2
    den Grund des Übergangs,
  3. Ziffer 3
    die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
  4. Ziffer 4
    die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40028940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P3a/NOR40028940