Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2d, Fassung vom 30.06.2010

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2d

Inkrafttretensdatum

18.03.2006

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Ausbildungskostenrückersatz

Paragraph 2 d,
  1. Absatz einsAusbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
  2. Absatz 2Eine Rückerstattung ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Absatz eins, in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Absatz eins, fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.
  3. Absatz 3Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Absatz eins, oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und
    3. Ziffer 3
      die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
    1. Ziffer eins
      während der Probezeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen,
    2. Ziffer 2
      durch unbegründete Entlassung,
    3. Ziffer 3
      durch begründeten vorzeitigen Austritt,
    4. Ziffer 4
      durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG oder Paragraph 82, Litera b, Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, oder
    5. Ziffer 5
      durch Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben,
    endet.

Schlagworte

RGBl. Nr. 227/1859

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40075983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P2d/NOR40075983