Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2, Fassung vom 17.03.2006

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 19 Abs. 1 Z 15 idF BGBl. I Nr. 100/2002.

Text

Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
  2. Absatz 2Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Arbeitsverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
    6. Ziffer 6
      gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte,
    7. Ziffer 7
      allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verwendung,
    9. Ziffer 9
      Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,
    10. Ziffer 10
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Ziffer 11
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, anzuwenden ist, und
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
    13. Ziffer 13
      Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/ 1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  3. Absatz 3Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
    3. Ziffer 3
      allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
    4. Ziffer 4
      allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
  4. Absatz 4Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
    2. Ziffer 2
      ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2 und 3 genannten Angaben enthält, oder
    3. Ziffer 3
      bei Auslandstätigkeit die in Absatz 3, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
  5. Absatz 5Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 9 bis 11 und Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
  6. Absatz 6Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2 und 3 ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde.
  7. Absatz 7Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.

Schlagworte

Stempelgebühr, Grundlohn

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40033068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P2/NOR40033068