Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12.Paragraph 12,
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2 bis 4. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 4.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR12112674
Alte Dokumentnummer
N6199711137U