Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 6, Fassung vom 31.12.1995

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Haftung bei Betriebsübergang

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Arbeitnehmer nicht günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers Paragraph 1409, ABGB anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden.
  2. Absatz 2Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht.
  3. Absatz 3Bei Spaltungen im Sinne des Spaltungsgesetzes, Art. römisch eins des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,, gilt als Veräußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12107364

Alte Dokumentnummer

N6199328773J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P6/NOR12107364