Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2f
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Abrechnung der Bezüge
§ 2f.Paragraph 2 f,
(1)Absatz einsDem/Der Arbeitnehmer/in ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, ASVG unverzüglich auszuhändigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Im RIS seit
30.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40177164