Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.03.2025
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1 Z 59
Text
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 12.Paragraph 12,
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 4.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 67/2013
Im RIS seit
22.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40149229