Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 11b, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 11b

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11b

Inkrafttretensdatum

28.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Paragraph 11 b,
  1. Absatz einsIst auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
    1. Ziffer eins
      ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
    2. Ziffer 2
      sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtungen nach Absatz eins, stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40260840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P11b/NOR40260840