(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Abs. 1 normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Abs. 2 normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.Die in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen sind für die Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durchzuführen. Ziel der in Absatz eins, normierten Maßnahme ist es auch, die regionale Betreuungs- und Versorgungssituation der pflegebedürftigen Personen zu erheben. Ziel der in Absatz 2, normierten Maßnahme ist es auch die jeweilige Situation der pflegenden Angehörigen in der Region zu erheben.