Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 13, tagesaktuelle Fassung

Bundespflegegeldgesetz § 13

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
    1. Ziffer eins
      in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
    2. Ziffer 2
      in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
    4. Ziffer 4
      auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
    5. Ziffer 5
      in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),
    stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (Paragraph 22,) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
  2. Absatz 2Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.
  4. Absatz 4Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.

Schlagworte

Pflegeheim, Wohnheim, Altenheim

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40130109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P13/NOR40130109