Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Vorschüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAuf Antrag können vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3)Absatz 3Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach § 11 zu ersetzen.Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Entscheidungsträger nach Paragraph 11, zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12107003
Alte Dokumentnummer
N6199326404J