(1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Projekte von gemeinnützigen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, von Gebietskörperschaften oder von Sozialhilfeverbänden auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind.
Solche Projekte sind insbesondere:
Maßnahmen zur Qualitätssicherung;
Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;
Herausgabe fachspezifischer Informationen;