Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 33c, Fassung vom 07.11.2025

Bundespflegegeldgesetz § 33c

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Förderung von Projekten der Pflegevorsorge

Paragraph 33 c,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Projekte von gemeinnützigen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, von Gebietskörperschaften oder von Sozialhilfeverbänden auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind.

    Solche Projekte sind insbesondere:

    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Qualitätssicherung;
    2. Ziffer 2
      Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen;
    3. Ziffer 3
      Herausgabe fachspezifischer Informationen;
    4. Ziffer 4
      innovative Projekte.
  2. Absatz 2Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
  3. Absatz 3Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40235869

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33c/NOR40235869