Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 26, Fassung vom 07.11.2025

Bundespflegegeldgesetz § 26

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkungspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer Untersuchung nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche Untersuchung verweigert oder
    3. Ziffer 3
      sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder
    4. Ziffer 4
      Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß Paragraph 7, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.
  2. Absatz 2Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz eins, ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40253093

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P26/NOR40253093