(3c)Absatz 3 cDer vom Bund gemäß Abs. 3 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBB-Holding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Abs. 3, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2012, anzuweisen. Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2012 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegenverrechnet.Der vom Bund gemäß Absatz 3, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBB-Holding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Absatz 3,, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2012, anzuweisen. Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2012 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegenverrechnet.