Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 21a, Fassung vom 20.01.2025

Bundespflegegeldgesetz § 21a

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 213/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

3a. ABSCHNITT

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

Paragraph 21 a,
  1. Absatz eins,Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
    1. Ziffer eins
      als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
      1. Litera a
        eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      2. Litera b
        eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      3. Litera c
        eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
    überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
    1. Ziffer 2
      als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.
  2. Absatz 2,Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Absatz eins, sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
  6. Absatz 6,Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,
      6. Litera f
        Pflegegeldstufe;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        monatliches Nettoeinkommen,
      8. Litera h
        Grund für die Verhinderung an der Pflege,
      9. Litera i
        Dauer der Verhinderung an der Pflege,
      10. Litera j
        Art der Ersatzpflege,
      11. Litera k
        Abweisungsgrund,
      12. Litera l
        Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
      13. Litera m
        Einbringungsdatum des Ansuchens,
      14. Litera n
        Höhe der gewährten Zuwendung,
      15. Litera o
        Datum der Erledigung des Ansuchens.
  7. Absatz 7,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40249143

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21a/NOR40249143