Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 21g, Fassung vom 19.06.2024

Bundespflegegeldgesetz § 21g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21g

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

3c. Abschnitt

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung

Paragraph 21 g,
  1. Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro.
  2. Absatz 2Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins, höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.
  3. Absatz 3Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Absatz 2, mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Absatz eins, gewährten Angehörigenbonus in Absatz 5, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG,
      8. Litera h
        Kontodaten.
  6. Absatz 6Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Absatz eins, aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.
  7. Absatz 7Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
  8. Absatz 8Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10, auch in Verbindung mit Paragraph 39, ASVG, Paragraph 19, GSVG und Paragraph 17, BSVG, Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Der in Absatz eins, genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den sich ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40257210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21g/NOR40257210