Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 48b, Fassung vom 01.06.2023

Bundespflegegeldgesetz § 48b

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsAllen am 1. Jänner 2011 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2010 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
  5. Absatz 5Für Personen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera j und l, die im Dezember 2011 ein Pflegegeld beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 2011 aufrecht ist, ist ein Vorschuss an Pflegegeld zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf Pflegegeld erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes spätestens am 1. Jänner 2012 flüssig zu machen. Alle auf das Pflegegeld anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40124704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P48b/NOR40124704